ÖFFENTLICHES RECHT.

ÖFFENTLICHES RECHT.

ANSPRECHPARTNER

ANSPRECHPARTNER

Dr. Martin Weber

Prof. Dr. Christof Stock

Stefan Hütten

Das öffentliche Bau- und Planungsrecht ist ein wichtiger Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Unsere Kernkompetenz ist die umfassende Beratung in der Bauleitplanung und dem Bauordnungsrecht. Unsere Mandanten sind private Investoren, Projektentwickler und Grundstückseigentümer sowie Städte, Gemeinden und andere Gebietskörperschaften.

Wir unterstützen unsere Mandanten in Baugenehmigungsverfahren bei der Realisierung neuer Bauvorhaben durch die Entwicklung neuer Bauflächen oder bei der Bebauung innerstädtischer Baulücken. Zur Verwirklichung der Vorhaben begleiten wir die Aufstellung und Änderung von Raumordnungs- und Bebauungsplänen, sonstigen städtebaulichen Satzungen bis hin zur Erteilung der jeweils erforderlichen Zulassungsentscheidung.

In vielen Verfahren ist der Abschluss städtebaulicher Verträge erforderlich. Wir beraten bei der Verhandlung und dem Abschluss städtebaulicher Verträge mit Vorhabenträgern, der die Erschließung und weitere Pflichten des Vorhabenträgers ergänzend regelt. Der Vertrag greift auch umweltrechtliche Themen und mögliche Folgelasten auf.

Wir vertreten unsere Mandanten auch gegenüber Behörden und in gerichtlich in Auseinandersetzungen, die mit der Planung eines Vorhabens verbundenen sind. Das gilt ebenso für Dritte, die sich gegen Projektplanungen zur Wehr setzen, die ihre Rechte verletzten.

Weiter sind wir tätig in den zugehörigen Gebieten, insbesondere im Denkmalschutzrecht, im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht sowie im Staatshaftungsrecht mit dem Enteignungs- und Entschädigungsrecht und im Straßen- und Wegerecht.

In allen Fragen des Umweltrechts vertreten wir Sie bundesweit in Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren sowie auch in verwaltungsgerichtlichen Prozessen. Wir beraten unsere Mandanten im Altlasten- und Bodenschutzrecht, im Immissionsschutz- und Anlagenzulassungsrecht, im Naturschutz- und Landschaftsrecht sowie auch im Wasserrecht.

Zudem beraten wir zu Fragen des Zuwendungsrechts. Staatliche Zuwendungen verpflichten den Empfänger neben der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel in aller Regel auch zur Beachtung der einschlägigen Vergaberegeln. Wir unterstützen Zuwendungsgeber bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Rückforderung und beraten Empfänger von Zuwendungen bei der  zuwendungsrechtskonformen Verwendung der Fördermittel sowie in möglichen Rückforderungsverfahren.

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